Neues Gesetz zur Regelung der Maklercourtage

Geteilte Maklercourtage

 

Seit 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln bei der Maklerprovision. Das Gesetz ist im BGB über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) neu gefasst worden.

 

Durch dieses Gesetz ist es nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer zu berechnen, wenn der Makler durch den Verkäufer beauftragt worden ist.

 

Die Teilung der Maklerkosten soll eine Entlastung für Immobilienkäufer sein, vor allem in Städten, wo die Preise für Häuser und Wohnungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Das neue Gesetz gibt vor, dass der Verkäufer beim Verkauf seiner Eigentumswohnung oder seines Einfamilienhauses mindestens die Hälfte der Maklercourtage zu tragen hat.

 

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er von der anderen Partei auch keine Vergütung beanspruchen.

 

Beauftragt hingegen nur eine Partei den Makler, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

 

Diese Regelung greift nur bei dem Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen und gilt auch nur, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch Immobilienmakler, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

 

Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Baugrundstücke gilt nach wie vor die Regelung der Vertragsfreiheit hinsichtlich der vereinbarten Maklercourtage.

 

 

Maklercourtage bei der Vermietung von Immobilien

Bei der Vermittlung von Mietwohnungen oder -häusern gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Nur derjenige trägt das Maklerhonorar, der auch den Makler beauftragt hat.